Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Stadtteilverein Neuhermsheim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Tätigkeitsgebiet ist insbesondere der Stadtteil Neuhermsheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendarbeit,
b) die Förderung der Altenhilfe,
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
d) die Förderung des Umweltschutzes,
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Stadtteil.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Angebote und Projekte der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit (z. B. Lesepatenschaften, Nachbarschaftshilfe),
b) Maßnahmen zur Bildungsförderung durch Unterstützung von Schule und Kindergärten (z. B. Aufstellung eines Bücherschranks),
c) Maßnahmen des Umweltschutzes, insbesondere zur Verringerung von Lärm-, Schmutz- und Verkehrsbelastungen (z. B. Müll-Sammelaktionen),
d) Maßnahmen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Stadtteil zugunsten der in Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke (z. B. durch die Gewinnung, Koordination und Unterstützung ehrenamtlich Tätiger sowie die Organisation und Duchführung von Begegnungs-, Informations- und Mitmachveranstaltungen im Stadtteil).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(8) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Hilfspersonen bedienen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Mitglied kann ferner jede juristische Person werden, die durch ihre gesetzlichen Vertreter handelt.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Mitglieder und Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils im Voraus für das laufende Geschäftsjahr fällig und innerhalb der ersten vier Wochen des Geschäftsjahres zu zahlen.
(2) Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Der Verein ist berechtigt, die fälligen Mitgliedsbeiträge im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Hierzu erteilt das Mitglied dem Verein mit dem Aufnahmeantrag oder gesondert ein SEPA-Lastschriftmandat.
(5) Das Mitglied verpflichtet sich, Änderungen der Kontoverbindung dem Verein unverzüglich mitzuteilen und für eine ausreichende Kontodeckung zum Zeitpunkt des Beitragseinzugs zu sorgen.
(6) Entstehen dem Verein durch eine vom Mitglied zu vertretende Rücklastschrift oder durch fehlende Kontodeckung Kosten, kann der Verein diese dem Mitglied in Rechnung stellen.
§ 7 Organe des Verein
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann außerdem zwei bis maximal acht Beisitzer wählen (gerade Anzahl). Die Beisitzer bilden zusammen mit dem Vorstand nach § 26 BGB den erweiterten Vorstand und sind bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Eine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB haben die Beisitzer nicht.
(4) Den MItgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zulässig ist. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
6. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
7. Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter gleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen geheim, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegegeben gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen
a) an die Stadt Mannheim und
b) an die Pfarrgemeinde Mitte, Evangelische Kirche in Mannheim – Stadtkirchenbezirk, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – insbesondere für die Förderung von Kinder-, Jugend- und Bildungsarbeit im Stadtteil Neuhermsheim (z.B. Kindertagesstätten und Jugendarbeit/Jugendzentrum) – zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Mannheim, 29.04.2026 (= Tag der Errichtung und Tag der Annahme in der Gründungsversammlung)